Im kantonalen Recht sind auch die Folgen einer Mitteilung gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV geregelt. Nach § 3 Abs. 1 SPV sind die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Rahmen der materiellen Hilfe von der Gemeinde zu übernehmen. Diese Bestimmung stützt sich auf § 10 SPG, der den Regierungsrat ermächtigt, die Art und Höhe der materiellen Hilfe in einer Verordnung zu regeln. Nach dem kantonalen Sozialhilferecht handelt es sich deshalb bei den Leistungen der Gemeinden in der Folge von Mitteilungen der Versicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV