die Aufsicht über die Einhaltung der Versicherungspflicht und die Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen. Im Fall, da eine bereits versicherte Person fällige Prämien nicht bezahlt, hat kein Zuweisungsverfahren mehr zu erfolgen, da die obligatorische Versicherung - ungeachtet der Prämienausstände - bereits besteht. Vielmehr hat der Versicherer diesfalls das Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) einzuleiten. Im kantonalen Recht sind auch die Folgen einer Mitteilung gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV geregelt.