§ 30 und 31 EG KVG regeln den Rechtsschutz und die Zuständigkeit bei der Prämienverbilligung und bei der Zwangszuweisung. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheide betreffend die Übernahme von Krankenversicherungsprämien begründet, besteht daher im EG KVG nicht. 1.4.2.3. Dies bedeutet aber nicht, dass im Kanton Aargau keine gesetzlichen Grundlagen zur Verwirklichung des Versicherungsobligatoriums und des daraus folgenden Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG bestehen. So regeln § 1 Abs. 1 und 2 EG KVG 2005 Sozialhilfe 291