Massgebend ist dafür das kantonale Recht. 1.4.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dem EG KVG keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Verfahren und die Folgen einer Mitteilung der Versicherer nach Art. 90 Abs. 4 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) zu entnehmen sind. Die §§ 13 Abs. 4 und 21 Abs. 4 sowie 22 Abs. 1 und 2 EG KVG koordinieren die Prämienverbilligung mit den Leistungen der Sozialhilfe. § 30 und 31 EG KVG regeln den Rechtsschutz und die Zuständigkeit bei der Prämienverbilligung und bei der Zwangszuweisung.