Diese Regelung gilt auch im System des Tiers payant, d.h. dort, wo Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet. Eine Verweigerung der Kostengutsprache gemäss Tarifvertrag ist erst nach Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zulässig (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 339; BGE 129 V 455). Bei Art. 90 Abs. 4 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die zuständige Sozialhilfebehörde kann, muss aber nicht ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen übernehmen. Massgebend ist dafür das kantonale Recht.