Wird eine Verlustscheinsforderung von der Sozialhilfebehörde nicht übernommen, bleibt die Leistungssperre bis zur Bezahlung der ausstehenden Prämie aufrecht; mit Bezahlung des Ausstandes hat der Versicherer für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes aufzukommen (Art. 90 Abs. 4 KVV [bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung]). Diese Regelung gilt auch im System des Tiers payant, d.h. dort, wo Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet.