KVV (bzw. Art. 9 Abs. 3 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) hat der Versicherer bei Prämienausständen das Vollstreckungsverfahren einzuleiten und kann einen Leistungsaufschub verfügen, sofern ein Verlustschein ausgestellt und Meldung an die Sozialhilfebehörde erstattet wurde. Wird eine Verlustscheinsforderung von der Sozialhilfebehörde nicht übernommen, bleibt die Leistungssperre bis zur Bezahlung der ausstehenden Prämie aufrecht; mit Bezahlung des Ausstandes hat der Versicherer für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes aufzukommen (Art. 90 Abs. 4 KVV [bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung]).