Ausdrücklich geregelt ist im KVG die Zwangszuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen (Art. 6 Abs. 2 KVG) und die Bezeichnung der innerkantonal zuständigen Behörde. Eine Verpflichtung des Kantons oder der zuständigen Behörde zur Übernahme von ausstehenden Prämien ist im Bundesgesetz nicht vorgesehen (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Heinrich Koller / Georg Müller/ René Rhinow / Ulrich Zimmerli (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel / Genf / München 1998, Rz. 339 FN 824). Gemäss Art. 90 Abs. 3 290 Verwaltungsgericht 2005