VRPG begründen kann. 1.4.1. (Feststellung, dass keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Ziff. 2 und 4 VRPG gegeben ist) 1.4.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob auf Grund einer speziellen gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. 1.4.2.1. Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums (Art. 3 Abs. 1 KVG) haben gemäss Art. 6 KVG die Kantone zu sorgen. Ausdrücklich geregelt ist im KVG die Zwangszuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen (Art. 6 Abs. 2 KVG) und die Bezeichnung der innerkantonal zuständigen Behörde.