VRPG aufgeführt sind oder in Fällen, da ein anderer Erlass seine Zuständigkeit begründet (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG). Die rechtliche Subsumption des Streitgegenstandes erfolgt selbständig durch das Verwaltungsgericht. 1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich nicht auf die Zuständigkeit nach SPG. Zu prüfen ist daher, ob die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien von September 2002 bis 31. Dezember 2002 oder die Forderung auf Bezahlung der Spitalkosten (Eventualbegehren) einen Sachverhalt betreffen, der eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 51 Abs. 1 und 2 VRPG oder § 52 Ziff. 1 ff. VRPG begründen kann.