1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist von Amtes wegen abzuklären (§ 6 VRPG; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, Vorbemerkungen zu § 38 N 3) und bestimmt sich nach den Begehren und dem der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Sachverhalt. 1.3. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden in denjenigen Fällen zuständig, die im enumerativen Katalog in § 52 Ziff. 1 ff. VRPG aufgeführt sind oder in Fällen, da ein anderer Erlass seine Zuständigkeit begründet (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG).