Aus den Erwägungen 1.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 den Entscheid des Gemeinderats B vom 13. September 2004 aufgehoben und festgestellt, dass der Gemeinderat B weder gestützt auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) noch gestützt auf das SPG für das Begehren um Bezahlung der Prämienrückstände für die Krankenversicherung oder für die Behandlungskosten im Spital X (Eventualbegehren) zuständig ist. 2005 Sozialhilfe 289