288 Verwaltungsgericht 2005 Kürzung im März 2005 bildete. Die (…) relativ kurze Zeit zwischen dieser Verfügung und dem Vollzug der Kürzung am 7. März 2005 sind für die Voraussetzungen der Kürzung (Rechtmässigkeit der Auf- lage und der Kürzungsandrohung) ohne Relevanz. Insbesondere ist nicht mehr zu prüfen, ob die Verfügung vom 21. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen oder noch anfechtbar ist. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr, als die rechtskräftige Kürzungsverfü- gung vom 4. Oktober 2004, mit der die im verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbarte Auflage erstmals vollzogen wurde, auch die for- mellen und materiellen Anforderungen an eine Auflage oder Weisung erfüllt. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Auflage sind unter den vorliegenden Umständen gegeben. 59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei ausstehenden KVG-Prämien. - Bei den Leistungen der Gemeinden infolge von Mitteilungen der Ver- sicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV handelt es sich um materielle Hilfe im Sinne des SPG (Erw. 1.4.2.3). - Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von materieller Hilfe im Zusammenhang mit den Prämien der obligatori- schen Krankenversicherung sind nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 1.4.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. September 2005 in Sa- chen Kanton A gegen das Bezirksamt Muri. Aus den Erwägungen 1.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 den Entscheid des Gemeinderats B vom 13. September 2004 aufge- hoben und festgestellt, dass der Gemeinderat B weder gestützt auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be- dürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) noch gestützt auf das SPG für das Begehren um Bezahlung der Prämienrückstände für die Krankenversicherung oder für die Behandlungskosten im Spital X (Eventualbegehren) zuständig ist. 2005 Sozialhilfe 289 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist von Amtes wegen abzuklären (§ 6 VRPG; Michael Merker, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, Vorbemerkungen zu § 38 N 3) und bestimmt sich nach den Begehren und dem der angefochtenen Verfü- gung zu Grunde liegenden Sachverhalt. 1.3. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwer- den in denjenigen Fällen zuständig, die im enumerativen Katalog in § 52 Ziff. 1 ff. VRPG aufgeführt sind oder in Fällen, da ein anderer Erlass seine Zuständigkeit begründet (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG). Die rechtliche Subsumption des Streitgegenstandes erfolgt selbständig durch das Verwaltungsgericht. 1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich nicht auf die Zuständigkeit nach SPG. Zu prüfen ist daher, ob die Nichtbezah- lung der Krankenkassenprämien von September 2002 bis 31. Dezem- ber 2002 oder die Forderung auf Bezahlung der Spitalkosten (Even- tualbegehren) einen Sachverhalt betreffen, der eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 51 Abs. 1 und 2 VRPG oder § 52 Ziff. 1 ff. VRPG begründen kann. 1.4.1. (Feststellung, dass keine Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts nach § 52 Ziff. 2 und 4 VRPG gegeben ist) 1.4.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob auf Grund einer speziellen gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben ist. 1.4.2.1. Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums (Art. 3 Abs. 1 KVG) haben gemäss Art. 6 KVG die Kantone zu sorgen. Ausdrücklich geregelt ist im KVG die Zwangszuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkom- men (Art. 6 Abs. 2 KVG) und die Bezeichnung der innerkantonal zu- ständigen Behörde. Eine Verpflichtung des Kantons oder der zustän- digen Behörde zur Übernahme von ausstehenden Prämien ist im Bundesgesetz nicht vorgesehen (Gebhard Eugster, Krankenversi- cherung, in: Heinrich Koller / Georg Müller/ René Rhinow / Ulrich Zimmerli (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel / Genf / München 1998, Rz. 339 FN 824). Gemäss Art. 90 Abs. 3 290 Verwaltungsgericht 2005 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 3 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gülti- gen Fassung) hat der Versicherer bei Prämienausständen das Voll- streckungsverfahren einzuleiten und kann einen Leistungsaufschub verfügen, sofern ein Verlustschein ausgestellt und Meldung an die Sozialhilfebehörde erstattet wurde. Wird eine Verlustscheinsforde- rung von der Sozialhilfebehörde nicht übernommen, bleibt die Leistungssperre bis zur Bezahlung der ausstehenden Prämie aufrecht; mit Bezahlung des Ausstandes hat der Versicherer für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes aufzukommen (Art. 90 Abs. 4 KVV [bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gülti- gen Fassung]). Diese Regelung gilt auch im System des Tiers payant, d.h. dort, wo Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet. Eine Verweigerung der Kos- tengutsprache gemäss Tarifvertrag ist erst nach Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zulässig (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 339; BGE 129 V 455). Bei Art. 90 Abs. 4 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die zuständige Sozialhilfebehörde kann, muss aber nicht ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen überneh- men. Massgebend ist dafür das kantonale Recht. 1.4.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dem EG KVG keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Verfahren und die Folgen einer Mitteilung der Versicherer nach Art. 90 Abs. 4 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) zu entnehmen sind. Die §§ 13 Abs. 4 und 21 Abs. 4 sowie 22 Abs. 1 und 2 EG KVG koordinieren die Prämienverbilligung mit den Leistungen der Sozialhilfe. § 30 und 31 EG KVG regeln den Rechtsschutz und die Zuständigkeit bei der Prämienverbilligung und bei der Zwangszuweisung. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entscheide betreffend die Übernahme von Krankenversicherungsprämien begründet, be- steht daher im EG KVG nicht. 1.4.2.3. Dies bedeutet aber nicht, dass im Kanton Aargau keine gesetzlichen Grundlagen zur Verwirklichung des Versicherungsobli- gatoriums und des daraus folgenden Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG bestehen. So regeln § 1 Abs. 1 und 2 EG KVG 2005 Sozialhilfe 291 die Aufsicht über die Einhaltung der Versicherungspflicht und die Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht recht- zeitig nachkommen. Im Fall, da eine bereits versicherte Person fälli- ge Prämien nicht bezahlt, hat kein Zuweisungsverfahren mehr zu erfolgen, da die obligatorische Versicherung - ungeachtet der Prä- mienausstände - bereits besteht. Vielmehr hat der Versicherer dies- falls das Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) einzuleiten. Im kantonalen Recht sind auch die Folgen einer Mittei- lung gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV geregelt. Nach § 3 Abs. 1 SPV sind die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung im Rahmen der materiellen Hilfe von der Gemeinde zu übernehmen. Diese Be- stimmung stützt sich auf § 10 SPG, der den Regierungsrat ermäch- tigt, die Art und Höhe der materiellen Hilfe in einer Verordnung zu regeln. Nach dem kantonalen Sozialhilferecht handelt es sich deshalb bei den Leistungen der Gemeinden in der Folge von Mitteilungen der Versicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) um materielle Hilfe im Sinne des SPG, weshalb sie den entsprechenden Anspruchsvoraus- setzungen, insbesondere der Bedürftigkeit (§ 5 SPG), unterstehen. Die Übernahme von ausstehenden Prämien der Krankenversicherung ist, neben der Übernahme von Behandlungskosten und der Kosten- gutsprachen für medizinische Leistungserbringer (§ 9 Abs. 1 SPV), eine Möglichkeit der materiellen Hilfe an unterstützungsbedürftige Personen. Der Gemeinde steht bei der Auswahl dieser Massnahmen und Mittel zur Wahrung der Existenzsicherung und des Anspruchs auf Sozialhilfe der hilfsbedürftigen Person das Wahlrecht zu. Voraus- setzung ist aber immer, dass eine Notlage im Sinne des SPG vorliegt. Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von materieller Hilfe um die Prämien der obligatorischen Krankenversi- cherung sind daher nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwal- tungsgericht anfechtbar. Hingegen besteht eine (allgemeine) Ausfall- garantie der Gemeinden für rückständige Prämien eines Krankenver- sicherten weder nach Massgabe des kantonalen Rechts noch nach den bundesrechtlichen Vorschriften (siehe vorne Erw. 1.4.2.1). 1.4.3. (…) 292 Verwaltungsgericht 2005 1.5.-1.7. (…) 2.1. Die Koordination von Sozialhilfeleistungen der Kantone ist im ZUG geregelt. Nach § 42 Abs. 1 lit. b SPG ist der Kantonale Sozialdienst für den Verkehr mit andern Kantonen zuständig. Er er- lässt die Verfügungen und Einspracheentscheide, für welche Art. 33 und 34 ZUG den Rechtsmittelweg an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bzw. an das Bundesgericht regeln. Unbestritte- nermassen geht es bei den geforderten Prämienausständen nicht um Sozialhilfeleistungen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts nach dem ZUG nicht gegeben ist. 2.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weder das Bun- desrecht noch das kantonale Recht Bestimmungen über die inter- kantonale Koordination von Leistungen der zuständigen Behörden nach Art. 6 KVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 KVV (bzw. Art. 9 Abs. 1 KVV in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) enthält. Das Bundesgesetz und die kantonale Gesetzgebung weisen bei Zahlungs- verzug der Versicherten Lücken und verschiedene Schwachstellen auf (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 393, FN 829). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine voraussetzungslose Leistungspflicht der Gemeinden (oder Kantone) zur Übernahme von Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ohne gesetzliche Grundlage erfolgen kann. Die vom Beschwerdefüh- rer geforderte voraussetzungslose Übernahme der Prämienausstände für die Zeit, da X ihren Wohnsitz noch in B hatte, findet ihre Stütze weder im KVG noch im KVV. Eine Übernahme dieser Prämien durch die ehemalige Wohngemeinde von X ist - ausserhalb einer Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Sozialhilferecht - nicht gesetz- lich vorgesehen und wurde von der Gemeinde B zu Recht abgelehnt. 60 Verweigerung der materiellen Hilfe wegen fehlender Notlage. - Die Haltung der Hilfe suchenden Person und ihr fehlender Wille zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen einen Anspruch auf ma- terielle Hilfe nicht grundsätzlich aus (Erw. 2.4). - Aufgrund des Eingriffs in die Existenzsicherung der gesuchstellenden Person bedarf die Verweigerung materieller Hilfe einer eingehenden