§ 14 SPV). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kann sich als zweckmässig erweisen, wenn nur durch Vereinbarungen mit dem Betroffenen die konkrete Ausgestaltung einer Auflage oder Weisung geregelt werden kann. In grundsätzlicher Hinsicht ist aber festzuhalten, dass für hoheitliche Anordnungen der Sozialbehörde und mit Rücksicht auf Beweisprobleme die Verfügungsform die Regel darstellt und die Möglichkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrages, insbesondere durch mündliche Abmachungen mit dem Betroffenen und anschliessender schriftlicher Bestätigung, nur in Ausnahmefällen zweckmässig erscheint. Im vorliegenden Fall ist von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen auszugehen.