Diese Vereinbarung wurde im Schreiben vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer bestätigt und die Kürzung der Sozialhilfe angedroht, falls zu wenige Arbeitsbemühungen nachgewiesen würden (Schreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004). In der Folge hat der Gemeinderat A am 4. Oktober 2004 eine Kürzung des Grundbedarfs I für den Monat Oktober 2004 beschlossen, mit der Begründung, der Rapport über die Arbeitsbemühungen sei zu spät abgegeben und zudem seien ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen worden. Dieser Beschluss erfüllt in formeller Hinsicht alle Voraussetzungen an eine gültige Verfügung und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.3.1. (…) 4.3.2.