Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, S. 23). Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm (§ 14 lit. e SPV), werden zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person angeordnet. Sie umschreiben die Anspruchsvoraussetzungen in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben solche Weisungen Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 13 f.).