Gemäss § 32 Abs. 1 SPV gelten Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt als Unterstützungseinheit; nicht als Unterstützungseinheit gelten Konkubinatspaare (vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtli- nien], Dezember 2000, 3. Ausgabe, Kapitel F.5.1). Die im Kanton Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konkubinat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verheirateten und die Einkommen der Konkubinatspartner zusammenzuzählen. Bei einer im Konkubinat lebenden unterstützten Person ist