284 Verwaltungsgericht 2005 eine weitergehende noch eine restriktivere kantonale Praxis, soweit die Garantien aus Art. 12 BV gewahrt sind. 3.2. In § 5 SPG wird der Anspruch auf Sozialhilfe festgeschrie- ben, ohne den Kreis der Anspruchsberechtigten näher zu umschrei- ben. Der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfe wird für die sog. Unterstützungseinheit berechnet und festgesetzt (vgl. § 48 Abs. 1 SPG; Handbuch Sozialhilfe des kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, August 2003, Ziff. 5.4.2, S. 7). Gemäss § 32 Abs. 1 SPV gelten Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt als Unterstützungseinheit; nicht als Unter- stützungseinheit gelten Konkubinatspaare (vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtli- nien], Dezember 2000, 3. Ausgabe, Kapitel F.5.1). Die im Kanton Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konku- binat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verhei- rateten und die Einkommen der Konkubinatspartner zusammenzu- zählen. Bei einer im Konkubinat lebenden unterstützten Person ist vielmehr von ihren eigenen finanziellen Mitteln auszugehen. Alsdann stellt sich die Frage, ob ihr gestützt auf § 12 SPV die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise anzurechnen sind oder ob sie Anspruch auf eine Haushaltsentschädi- gung i.S.v. § 13 SPV hat. Redaktionelle Anmerkung Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde er- hoben. 58 Voraussetzungen der Kürzung materieller Hilfe infolge Nichtbeachtens einer Auflage oder Weisung. - Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (Erw. 4.1). - Vertragliche Vereinbarung über Auflagen und Weisungen (Erw. 4.2 und 4.3.2). 2005 Sozialhilfe 285 - Die Kürzungsandrohung muss nicht vor jedem Vollzug in Form einer Verfügung neu angedroht werden, und die Kürzung kann auch beim Bezug künftiger Leistungen vollzogen werden (Erw. 4.1 und 4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Oktober 2005 in Sa- chen F.B. gegen das Bezirksamt Laufenburg. Aus den Erwägungen 4.1. Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe we- gen Missachtung einer Auflage oder Weisung ist, dass dem Betroffe- nen die Auflage oder Weisung im Sinne von § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV in Form einer Verfügung eröffnet wurde (AGVE 1997, S. 169). Seit Inkrafttreten des SPG (1. Januar 2003) kann die Verwarnung mit Kürzungsandrohung, welche nach der Rechtsprechung zum aufge- hobenen Sozialhilfegesetz (SHG) vom 2. März 1982 einer zusätzli- chen Anordnung in Verfügungsform bedurfte (AGVE 1997, S. 176), gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung verfügt werden (vgl. § 13 Abs. 2 SPG; Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, S. 23). Auflagen und Weisungen, wie die Bestimmungen über die Auf- nahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einem Beschäftigungspro- gramm (§ 14 lit. e SPV), werden zur Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Person angeordnet. Sie umschreiben die Anspruchsvor- aussetzungen in grundsätzlicher Weise und sind daher auf Dauer angelegt. Entsprechend ihrem Zweck und der Zielsetzung haben solche Weisungen Wirkung auf die gesamte Dauer der Ausrichtung der materiellen Hilfe an den Betroffenen (Entscheid des Verwal- tungsgerichts [VGE] IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 13 f.). Die Auflagen oder Weisungen mit einer Kürzungsandro- hung müssen daher dem Betroffenen nicht vor jeder Kürzung formell und in Form einer Verfügung neu angedroht werden und können auch beim Bezug zukünftiger Leistungen durchgesetzt werden. 4.2. Vorliegend hat unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Gemeinderat A mit Beschluss vom 21. Februar 2005 286 Verwaltungsgericht 2005 dem Beschwerdeführer eine Kürzung der Sozialhilfe angedroht. Die- ser Beschluss erfüllt die formellen Voraussetzungen einer Verfügung gemäss § 23 Abs. 1 und 4 VRPG (Bezeichnung als Entscheid, Be- gründung) und wurde dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet (§ 23 Abs. 2 VRPG). (…) Bereits an der Besprechung vom 12. August 2004 traf die Ge- meinde A mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über die Arbeitsbemühungen. Diese Vereinbarung wurde im Schreiben vom 26. August 2004 dem Beschwerdeführer bestätigt und die Kürzung der Sozialhilfe angedroht, falls zu wenige Arbeitsbemühungen nach- gewiesen würden (Schreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004). In der Folge hat der Gemeinderat A am 4. Oktober 2004 eine Kürzung des Grundbedarfs I für den Monat Oktober 2004 be- schlossen, mit der Begründung, der Rapport über die Arbeitsbemü- hungen sei zu spät abgegeben und zudem seien ungenügende Ar- beitsbemühungen nachgewiesen worden. Dieser Beschluss erfüllt in formeller Hinsicht alle Voraussetzungen an eine gültige Verfügung und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.3.1. (…) 4.3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Weisung zur Stellensuche erstmals an der Besprechung vom 12. August 2004 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeinderat A thematisiert. In Bestäti- gung dieser Besprechung hat der Gemeinderat die vereinbarte Stellensuche im Schreiben vom 26. August 2005 bestätigt. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AGVE 1997, S. 169) sind Auflagen und Weisungen in Verfügungsform zu fassen und zu eröff- nen. Diese Rechtsprechung betrifft den Regelfall, wo die Behörden die Verhaltensanweisungen an die Betroffenen einseitig anordnen. Verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse können indessen nach heutiger Rechtsauffassung nicht nur in Verfügungsform, sondern auch auf dem Weg des verwaltungsrechtlichen Vertrages geregelt werden (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 33 N 21; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 1063 ff.). Im verwaltungsrechtlichen Vertrag regeln die Behörden und der Private mit übereinstimmender Willenserklä- 2005 Sozialhilfe 287 rung die gegenseitigen Rechte und Pflichten zweiseitig. Auch die Verwaltungstätigkeit in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrages wird für den Privaten verbindlich, sofern sie dem Gesetz nicht wider- spricht (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1069). Der Beschwerdeführer bestreitet den Abschluss und den Inhalt der Vereinbarung vom 12. August 2004, wie er von der Gemeinde bestätigt wurde, nicht. Weder das SPG noch das VRPG schliessen den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages über Auflagen und Weisungen aus (§ 60 VRPG; § 13 SPG i.V.m. § 14 SPV). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag kann sich als zweckmässig erweisen, wenn nur durch Vereinbarungen mit dem Betroffenen die konkrete Ausgestaltung einer Auflage oder Weisung geregelt werden kann. In grundsätzlicher Hinsicht ist aber festzuhalten, dass für hoheitliche Anordnungen der Sozialbehörde und mit Rücksicht auf Beweisprob- leme die Verfügungsform die Regel darstellt und die Möglichkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrages, insbesondere durch mündliche Ab- machungen mit dem Betroffenen und anschliessender schriftlicher Bestätigung, nur in Ausnahmefällen zweckmässig erscheint. Im vor- liegenden Fall ist von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinba- rungen auszugehen. Dem Beschwerdeführer war jedenfalls nach dem Bestätigungsschreiben vom 26. August 2004 klar, dass die Sozialbe- hörde von ihm Bemühungen zur Stellensuche verlangte, und es war für ihn auch erkennbar, dass ungenügende Bemühungen zu einer Kürzung der materiellen Hilfe führen können. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegen die mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 vollzogene Kürzung entspre- chend der vertraglichen Regelung nicht gewehrt hat. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat A die Auflage bzw. Weisung betreffend die Arbeitsbemühungen zwar nicht in Form einer Verfügung erliess, sondern darüber einen ver- waltungsrechtlichen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlos- sen hat (siehe vorne Erw. 4.3.2.), wobei dem Beschwerdeführer die Kürzung der Sozialhilfe im Bestätigungsschreiben der Gemeinde A vom 26. August 2004 angedroht wurde. Damit bestand eine gültige Auflage bzw. Weisung an den Beschwerdeführer zur Stellensuche seit August 2004, welche die Grundlage und Voraussetzung für die 288 Verwaltungsgericht 2005 Kürzung im März 2005 bildete. Die (…) relativ kurze Zeit zwischen dieser Verfügung und dem Vollzug der Kürzung am 7. März 2005 sind für die Voraussetzungen der Kürzung (Rechtmässigkeit der Auf- lage und der Kürzungsandrohung) ohne Relevanz. Insbesondere ist nicht mehr zu prüfen, ob die Verfügung vom 21. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen oder noch anfechtbar ist. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr, als die rechtskräftige Kürzungsverfü- gung vom 4. Oktober 2004, mit der die im verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbarte Auflage erstmals vollzogen wurde, auch die for- mellen und materiellen Anforderungen an eine Auflage oder Weisung erfüllt. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Auflage sind unter den vorliegenden Umständen gegeben. 59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei ausstehenden KVG-Prämien. - Bei den Leistungen der Gemeinden infolge von Mitteilungen der Ver- sicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV handelt es sich um materielle Hilfe im Sinne des SPG (Erw. 1.4.2.3). - Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von materieller Hilfe im Zusammenhang mit den Prämien der obligatori- schen Krankenversicherung sind nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 1.4.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 1. September 2005 in Sa- chen Kanton A gegen das Bezirksamt Muri. Aus den Erwägungen 1.1. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 den Entscheid des Gemeinderats B vom 13. September 2004 aufge- hoben und festgestellt, dass der Gemeinderat B weder gestützt auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be- dürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) noch gestützt auf das SPG für das Begehren um Bezahlung der Prämienrückstände für die Krankenversicherung oder für die Behandlungskosten im Spital X (Eventualbegehren) zuständig ist.