vielmehr von ihren eigenen finanziellen Mitteln auszugehen. Alsdann stellt sich die Frage, ob ihr gestützt auf § 12 SPV die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise anzurechnen sind oder ob sie Anspruch auf eine Haushaltsentschädigung i.S.v. § 13 SPV hat. Redaktionelle Anmerkung Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben.