eine weitergehende noch eine restriktivere kantonale Praxis, soweit die Garantien aus Art. 12 BV gewahrt sind. 3.2. In § 5 SPG wird der Anspruch auf Sozialhilfe festgeschrieben, ohne den Kreis der Anspruchsberechtigten näher zu umschreiben. Der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfe wird für die sog. Unterstützungseinheit berechnet und festgesetzt (vgl. § 48 Abs. 1 SPG; Handbuch Sozialhilfe des kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, August 2003, Ziff. 5.4.2, S. 7). Gemäss § 32 Abs. 1 SPV gelten Ehepaare und Familien im gleichen Haushalt als Unterstützungseinheit;