Aus den Erwägungen des Bundesgerichts folgt, dass die in Anwendung des Sozialhilferechts des Kantons Solothurn ergangenen Entscheide, in welchen das Einkommen beider Konkubinatspartner addiert wurde, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Auffassung des Bundesgerichts verbietet aber weder 284 Verwaltungsgericht 2005