Andererseits ist erstellt, dass die Abklärungen hinsichtlich der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine zu behandelnde psychische Störung vorliegt, im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Angesichts der latenten Aggressivität mit Fremdgefährlichkeit sowie des Umstands, dass dessen Symptomatik nun schon ein Jahr vorliegt und deshalb eine Lösung gefunden werden muss, erweist sich die Durchführung der Untersuchungen nach wie vor als notwendig.