ZGB nur so lange zurückbehalten werden, als es für die Untersuchung erforderlich ist. 3.1. Das Bezirksamt X. hat die Zeitdauer der Untersuchung bis Ende September 2005 befristet. Der Beschwerdeführer verlangt die sofortige Entlassung aus der Klinik. Zur Begründung führte er an der Verhandlung aus, dass die Abklärungen auch ambulant durchgeführt werden könnten. Er sei jetzt schon fünf Wochen in der Klinik und diese hätte genügend Zeit gehabt, die Untersuchungen abzuschlies-