Wegen der offenkundigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das eigene Verhalten konnte das Bezirksamt X. eine ambulante Durchführung der Untersuchung nicht in Betracht ziehen. Erst im Verlauf der heutigen Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, die Untersuchung ambulant durchführen zu lassen. Die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik Königsfelden zur Untersuchung vom 18. Juli 2005 war somit gerechtfertigt und verhältnismässig. 3. Bei einer Einweisung zur Untersuchung darf die betroffene Person gemäss § 67 d Abs. 3 EG ZGB nur so lange zurückbehalten werden, als es für die Untersuchung erforderlich ist.