dass die Abklärung einer psychischen Störung nicht ambulant durchgeführt werden konnte. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Einweisung bzw. Zurückbehaltung des Beschwerdeführers zur Untersuchung genügend objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer psychischen Störung vorhanden waren, welche eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Behandlung erforderlich gemacht hätte. Wegen der offenkundigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das eigene Verhalten konnte das Bezirksamt X. eine ambulante Durchführung der Untersuchung nicht in Betracht ziehen.