Nach jeder Entlassung kam es jedoch innert kürzester Zeit erneut zu einer Eskalation mit Selbst- und Fremdgefährdung und anschliessender Klinikeinweisung. Im Zeitpunkt der Zurückbehaltung des Beschwerdeführers zur Untersuchung bestanden somit genügend Anhaltspunkte dafür, dass eine fürsorgerische Freiheitsentziehung erneut ernsthaft in Betracht kommen könnte, wenn der Beschwerdeführer – wie bis anhin – in die alten Verhältnisse entlassen würde. Bei der letzten Einweisung zwecks Drogenentzugs hatte der Beschwerdeführer sodann eine weiterführende Behandlung im Anschluss an den Entzug abgelehnt.