Ähnlich hatte er sich beim Sozialdienst X. verhalten. Der Beschwerdeführer wurde nach jeder Klinikeinweisung nach relativ kurzen Aufenthalten wieder entlassen, nachdem er nicht mehr als selbst- und fremdgefährlich eingestuft worden war und mangels klarer Diagnose keine weiterführende Behandlung eingeleitet werden konnte. Nach jeder Entlassung kam es jedoch innert kürzester Zeit erneut zu einer Eskalation mit Selbst- und Fremdgefährdung und anschliessender Klinikeinweisung.