Aufgrund dieser Erkenntnisse lag der Verdacht nahe, dass die psychotischen und verbal-aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht nur drogeninduziert, sondern Ausdruck einer psychischen Grunderkrankung sind, die noch festgestellt werden musste. Um das Vorliegen einer behandelbaren psychischen Störung bzw. einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes definitiv abzuklären, war es notwendig, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in einem drogenfreien Zustand beobachtet und untersucht werden konnte. 2.2.