2. 2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einweisung bzw. Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik Königsfelden zur Untersuchung am 18. Juli 2005 dem zuständigen Bezirksamt genügend Anhaltspunkte vorlagen, um das Vorliegen einer zu behandelnden psychischen Störung bzw. einer Geisteskrankheit/Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ernsthaft in Betracht zu ziehen. Bis anhin stand beim Beschwerdeführer dessen langjährige Drogenproblematik im Vordergrund. Seit einiger Zeit fällt er allerdings vermehrt durch psychotisches und verbal aggressi- 2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 277