1. Gemäss § 67d EGZGB kann die Einweisungsbehörde vor dem Entscheid über eine Anstaltsunterbringung eine ärztliche Untersuchung anordnen und die Person zur Durchführung der Untersuchung vorübergehend in eine Anstalt einweisen. Voraussetzung ist, dass genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine definitive fürsorgerische Freiheitsentziehung überhaupt ernsthaft in Betracht kommt, über einzelne Einweisungsvoraussetzungen aber noch Ungewissheit besteht, die die Einweisungsbehörde weder durch eigene Abklärung noch durch Anordnung einer ambulanten Untersuchung beheben kann. Die Klinik hat die gestellten Fragen (z.B. nach dem Vorliegen einer Geisteskrankheit) der Einweisungs-