weiterhin in der Klinik zurückbehalten werden, wenn genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit/Geistesschwäche i.S.v. Art. 397a ZGB bestehen (Erw. 2.). - Befristung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Untersuchung (Erw. 3.). - Ergibt die Untersuchung eine über die Drogensucht hinaus bestehende Geisteskrankheit/Geistesschwäche, hat die definitive Einweisung ("Zurückbehaltung") gestützt auf die Abklärungsergebnisse mittels neuer Verfügung zu erfolgen (Erw. 3.3.).