Bei der Beschwerdeführerin wurde noch am Eintrittstag am 12. August 2005 eine Gemeinsame mit dem stellvertretenden Oberarzt durchgeführt. Dieser ordnete die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin an, bei Verweigerung der oralen Medikation auch die Zwangsmedikation mit Clopixol accutard 150 mg sowie Temesta. Der Beschwerdeführerin wurde eröffnet, dass die medikamentöse Behandlung unerlässlich sei und im Falle der Verweigerung der oralen Medikation zwangsweise erfolge. Damit wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem unmittelbar nach der Zwangsmedikation ausgestellten Zwangsmassnahmen-Protokoll zu entnehmen.