Die zuständigen Klinikärzte anerkannten dies an der heutigen Verhandlung. Gleichzeitig kann aber festgehalten werden, dass die mit einem ZM- E verbundenen Verfahrensgarantien eingehalten wurden, sodass der Beschwerdeführerin durch die Benützung des Formulars „Zwangs- massnahmen-Protokoll (ZM-P Notfall)“ im Ergebnis kein Nachteil entstand.