Es wurde hiefür kein formeller Zwangsmassnah- men-Entscheid i.S.v. § 67 ebis EGZGB erlassen, sondern die Zwangsmassnahmen wurden in Protokollen (ZM-P) nachträglich schriftlich festgehalten, die Massnahmen somit als Notfälle deklariert und mit 274 Verwaltungsgericht 2005