Weil die Beschwerdeführerin weiterhin in der Klinik bleibt und weitere Zwangsmassnahmen nicht ausgeschlossen sind, haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Klinik ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob die angeordneten Zwangsmedikationen gerechtfertigt und verhältnismässig waren. 2. 2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin am 12., 14. und 17. August 2005 mit Clopixol accutard 150 mg zwangsmediziert. Es wurde hiefür kein formeller Zwangsmassnah- men-Entscheid i.S.v.