Sind - wie vorliegend - die angefochtenen Zwangsmassnahmen bereits vollzogen, fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an der Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht lässt in diesem Bereich aber Ausnahmen relativ grosszügig zu, namentlich wenn die Person mit weiteren Zwangsmassnahmen zu rechnen hat (AGVE 2001, S. 213 f.). Weil die Beschwerdeführerin weiterhin in der Klinik bleibt und weitere Zwangsmassnahmen nicht ausgeschlossen sind, haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Klinik ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob die angeordneten Zwangsmedikationen gerechtfertigt und verhältnismässig waren.