Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, Art. 397 a - 397 f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind namentlich in jenen Fällen denkbar, in denen das Gericht – dem ja auch ein Fachrichter angehört – eine angeordnete Massnahme als klar unangemessen oder gar missbräuchlich beurteilt (AGVE 2000, S. 168 f.). Sind - wie vorliegend - die angefochtenen Zwangsmassnahmen bereits vollzogen, fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an der Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG).