nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll (ZM-P) schriftlich festzuhalten. 1.3. Wird der Entscheid der Klinik über den Einsatz von Zwangsmassnahmen mit Beschwerde angefochten, so hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist, d.h. ob dem Patienten die nötige persönliche Fürsorge nicht auf eine weniger einschneidende Weise gewährleistet werden kann.