Es handelt sich dabei um akute Gefährdungssituationen, in denen sich ein Patient in einem psychischen Ausnahmezustand befindet, verzögertes Eingreifen schweren Schaden für den Patienten oder die Umgebung (gegebenenfalls auch an Gegenständen) zur Folge hätte und der Patient auf der Basis der Vernunft nicht ansprechbar ist, weshalb auch auf die Zustimmung des Patienten verzichtet werden darf (§ 15 Abs. 3 PD). In diesen Fällen bleibt keine Zeit für Formalien wie Anhören des Patienten oder schriftliches Eröffnen der Massnahme in einem formellen Zwangsmassnahmen-Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (AGVE 2003, S. 142).