In medizinischen Notfällen i.S.v. § 15 Abs. 3 PD darf hingegen aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit sofort gehandelt werden, unter Umständen auch ohne dass ein Arzt beigezogen wird. Es handelt sich dabei um akute Gefährdungssituationen, in denen sich ein Patient in einem psychischen Ausnahmezustand befindet, verzögertes Eingreifen schweren Schaden für den Patienten oder die Umgebung (gegebenenfalls auch an Gegenständen) zur Folge hätte und der Patient auf der Basis der Vernunft nicht ansprechbar ist, weshalb auch auf die Zustimmung des Patienten verzichtet werden darf (§ 15 Abs. 3 PD).