Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht (AGVE 2000, S. 168). 1.2. Eine Zwangsmassnahme bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen schriftlichen Anordnung und darf gemäss § 67 ebis Abs. 2 EG ZGB nur durch Entscheid eines Facharztes in leitender Stellung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs angeordnet werden (AGVE 2000, S. 180 f.). Sodann ist der Betroffene über die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 67 ebis Abs. 4 EGZGB zu informieren. In medizinischen Notfällen i.S.v.