1. 1.1. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen, Behandlungen, medizinische Eingriffe und Pflege nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD). Gestützt auf § 67ebis EGZGB dürfen jedoch im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert 272 Verwaltungsgericht 2005