55 Zwangsmassnahmen; Abgrenzung formeller Zwangsmassnahmen-Ent- scheid und Zwangsmassnahmen im Notfall; rechtliches Gehör; Rechtsmittelbelehrung. - Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich nur schriftlich unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen durch einen Arzt in leitender Stellung angeordnet werden (Erw. 1.2.). - In medizinischen Notfällen darf - u.U. auch ohne Einbezug eines Arztes - sofort und ohne Formalien gehandelt werden. Die Massnahmen sind nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll schriftlich festzuhalten (Erw. 1.2.).