Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spitalpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die persönliche Freiheit des Patienten weitergehender als durch den Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000, S. 195 ff.). Durch den vorliegendenfalls nicht gewährten Einzelausgang in Begleitung ihres Ex-Ehemannes wird die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin nicht weitergehender eingeschränkt, als sie es durch den Entzug der Bewegungsfreiheit durch fürsorgerische 2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 271