(…) Das Verwaltungsgericht darf daher auf die Beschwerde nicht eintreten. 2.3.2. Der Vollständigkeit halber ist die Frage zu prüfen, ob die Verweigerung von Ausgang eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67 ebis EGZGB darstellt. Eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vorkehr, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, und die neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person bedeutet (BGE 125 III 172 f.).