Bei der Ausgangsregelung handelt es sich um eine Vorkehr der Klinik zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich mittels rechtskräftiger fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet. Die Regelung des Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des Klinikalltags. Diese kann nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung sein (AGVE 2003, S. 151 f.). (…) Das Verwaltungsgericht darf daher auf die Beschwerde nicht eintreten.