führerin um Gewährung von Ausgang in Begleitung ihres Ex-Ehe- mannes abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer geschlossenen Anstalt befinde, weil sie sich trotz vielfältigen Bemühungen in der Vergangenheit immer wieder auf gefährliche Art und Weise prostituiere. 2.3.1. Bei der Ausgangsregelung handelt es sich um eine Vorkehr der Klinik zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich mittels rechtskräftiger fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet.