2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 269 54 Ausgangsregelung in der Anstalt; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen. - Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der Ausgangsregelung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung (Erw. 2.3.1.). - Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche und psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; das Nichtgewähren von Einzelausgang ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2.3.2.). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Oktober 2005 in Sachen E.P.-G. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen I. (…) 2.2. Gemäss § 67 ebis Abs. 4 EGZGB kann auch ein Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmass- nahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, ein- schliesslich der nach § 15 PD notfallmässig durchgeführten Zwangs- behandlungen (AGVE 2000, S. 177 f.), mit Beschwerde beim Ver- waltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht über- prüft, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungs- grundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von konkreten ärztlichen Anordnungen, wie die Wahl des Medikaments, der Dosierung, der Anordnung einer bestimmten therapeutischen Behandlung, Wahl der Abteilung, etc. Dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217; AGVE 1989, S. 198 f.; Eugen Spirig in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen). 2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Klinik Königsfelden, mit welchem unter dem Titel "Aufhebung der Ausgangssperre" ein entsprechendes Gesuch der Beschwerde- 270 Verwaltungsgericht 2005 führerin um Gewährung von Ausgang in Begleitung ihres Ex-Ehe- mannes abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer geschlossenen Anstalt befinde, weil sie sich trotz vielfältigen Bemühungen in der Vergangenheit immer wieder auf gefährliche Art und Weise prostituiere. 2.3.1. Bei der Ausgangsregelung handelt es sich um eine Vor- kehr der Klinik zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich mittels rechtskräftiger fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet. Die Regelung des Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des Klinikalltags. Diese kann nicht Gegenstand der ver- waltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung sein (AGVE 2003, S. 151 f.). (…) Das Verwaltungsgericht darf daher auf die Beschwerde nicht eintreten. 2.3.2. Der Vollständigkeit halber ist die Frage zu prüfen, ob die Verweigerung von Ausgang eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67 ebis EGZGB darstellt. Eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vorkehr, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, und die neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person be- deutet (BGE 125 III 172 f.). Der Gesetzgeber dachte im Wesentli- chen an Zwangsmedikation, Isolation und Fixierung. Das Verwal- tungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spi- talpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die persönliche Freiheit des Patienten weitergehender als durch den Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000, S. 195 ff.). Durch den vorliegendenfalls nicht gewährten Einzelaus- gang in Begleitung ihres Ex-Ehemannes wird die persönliche Frei- heit der Beschwerdeführerin nicht weitergehender eingeschränkt, als sie es durch den Entzug der Bewegungsfreiheit durch fürsorgerische 2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 271 Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden als grundsätzlich geschlossene Anstalt schon ist. Es handelt sich somit nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67 ebis EGZGB, weshalb auch unter diesem Titel keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Klinikentscheids vom 29. September 2005 erfolgen kann (vgl. AGVE 2003, S. 152 f.). 55 Zwangsmassnahmen; Abgrenzung formeller Zwangsmassnahmen-Ent- scheid und Zwangsmassnahmen im Notfall; rechtliches Gehör; Rechts- mittelbelehrung. - Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich nur schriftlich unter Ge- währung des rechtlichen Gehörs sowie mit Begründung und Rechts- mittelbelehrung versehen durch einen Arzt in leitender Stellung ange- ordnet werden (Erw. 1.2.). - In medizinischen Notfällen darf - u.U. auch ohne Einbezug eines Arztes - sofort und ohne Formalien gehandelt werden. Die Massnah- men sind nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll schriftlich festzuhalten (Erw. 1.2.). - Gerichtliche Überprüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen (Erw. 1.3.). - Anwendungsfall Zwangsmedikation (Erw. 2.). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 30. August 2005 in Sachen M.St. gegen Zwangsmedikationen. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Grundsätzlich dürfen Untersuchungen, Behandlungen, me- dizinische Eingriffe und Pflege nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden (§ 15 Abs. 1 und 3 PD). Gestützt auf § 67ebis EGZGB dürfen jedoch im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatri- schen Klinik Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert