Eine andere Möglichkeit im Umfeld des Beschwerdeführers gibt es nicht. Die nötige persönliche Fürsorge kann offensichtlich nur durch einen langfristigen Aufenthalt in einer geeigneten Anstalt sichergestellt werden. Eine weitere stationäre Betreuung und kontrollierte Medikation kann dem Beschwerdeführer auf längere Sicht mehr Freiheiten und eine bessere Lebensqualität ermöglichen als eine Entlassung. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gerechtfertigt und verhältnismässig ist. 4. 4.1. Die Unterbringung muss in einer "geeigneten Anstalt" erfolgen. Zu diesem Begriff gibt es keine Legaldefinition.