Glaubwürdig schilderte die Lebenspartnerin die Abhängigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Unvermögen, selbstständig einen Haushalt zu führen. Auch an der Verhandlung zeigten sich massive Defizite der Gedächtnisleistung, die Verstärkung der Wahnsymptomatik aufgrund der Vergesslichkeit und die glaubwürdige Suizidandrohung, falls der Beschwerdeführer beispielsweise ins Altersheim Z. verlegt würde. Unter diesen Umständen ist trotz der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Demenz eine engmaschige Betreuung notwendig, die ausserhalb einer geschlossenen Anstalt eine 1:1 Betreuung rund um die Uhr mit 2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 267